Änderungen der Fluggastrechte durch EU-Reform?

Dienstag, 3. September 2013 | Kategorie: News

Zypern fasziniert seine Besucher mit seiner Naturschönheit, Sandstränden und kulturellen Sehenswürdigkeiten und lockt damit jedes Jahr eine Vielzahl an Gästenauf die Insel. Doch es kommt immer wieder vor, dass der langersehnte Urlaub vieler Touristen aufgrund von Flugverspätungen erst später als erwartet beginnen kann. Dies kann unterschiedliche Gründe wie Flugannulierungen, -umbuchungen oder Streiks zur Ursache haben.

Die erst vor einigen Jahren gründlich von der EU überarbeiteten Fluggastrechte, die Ihnen in solchen Fällen das Recht auf Entschädigung einräumen, stehen nun möglicherweise vor einer neuen Novellierung. Verbraucherschützer kritisieren dabei einen Rückschritt in der Entwicklung der Fluggastrechte. Von der deutschen Bundesregierung gibt es Unterstützung – in wenigen Details herrscht allerdings noch Uneinigkeit.

Unabwendbare Ereignisse entbinden Airlines von Zahlungspflicht

Änderungen der Fluggastrechte durch EU-Reform?

Derzeit sind drei Stunden Verspätung ausreichend, um als Fluggast eine Entschädigung für die Flugverspätung zu erhalten. Maßgeblich ist neben der Tatsache, dass einer der beiden Flughäfen innerhalb der EU liegt auch die Entfernung des Fluges. Entschädigungszahlungen ab einer dreistündigen Verspätung gelten nur bis zu einer Strecke von 1500 km. Darüber hinaus, also z.B. auch bei einem Flug von Frankfurt nach Zypern (ca.2640km),müssen vier Stunden, bei mehr als 3500 km sogar fünf Stunden toleriert werden. Neben einer Entschädigungszahlung in Höhe von 250 bis 600 ist die Airline auch dazu verpflichtet, für das leibliche Wohl der wartenden Passagiere zu sorgen. Einzige Ausnahme: Bei unabwendbaren Ereignissen wie plötzliche Wetterumschwünge oder Streiks darf die Fluggesellschaft die Zahlung verweigern. Um diese Rechte gegenüber der Airline durchzusetzen, ist es ratsam, sich die Verspätung direkt am Flughafen bestätigen zu lassen und alle Dokumente des Flugs aufzubewahren. Das verbessert die Möglichkeiten zur Beweisbarkeit. Wenn die, im Anschluss darauf eingereichte, Entschädigungsanfrage dennoch nicht den gewünschten Erfolg bringt ist es ratsam ein Serviceunternehmen wie Flightright mit der Durchsetzung der Fluggastrechte zu beauftragen.

Voraussetzungen für Entschädigung könnten sich ändern

Die umstrittenen Pläne der EU sehen jetzt eine Lockerung vor: Künftig könnte die Wartefrist pauschal auf fünf Stunden ausgedehnt werden, ehe der Fluggast Ansprüche auf Entschädigung erwirbt. In der Praxis könnte das für eine deutliche Entlastung der Airline sorgen – derzeit bewegen sich etwa 65% aller gemeldeten Verspätungen in einem Zeitrahmen von bis zu fünf Stunden. Selbst diese Frist gilt aktuellen Plänen nach nur für Flüge innerhalb der EU. Bei Routen, die einen Flughafen in einem Drittstaat beinhalten, wird die zu erreichende Wartezeit unter Umständen noch kräftig erhöht: Bei Strecken über 6000 km und einem Flughafen in einem Drittland kann dem Kunden eine Wartezeit von bis zu 12 Stunden zugemutet werden – bisher gab es zu Flügen innerhalb der EU keinen Unterschied. So verwundert es kaum, dass der Bundesverband der Verbraucherzentralen das Vorhaben scharf kritisiert: Nach Meinung der Verbraucherschützer werden die Rechte der Passagiere nur durch eine Änderung der Definition einer Verspätung deutlich gelockert. Darüber hinaus wird auch die Formulierung der „unabwendbaren Ereignisse“ weiter gefasst: Neben den bisherigen Ausschlussgründen ist nun schon ein technischer Defekt am Flugzeug ausreichend, um die Zahlung zu verweigern. Konkret bedeutet das, dass ausschließlich planerische Fehler dafür sorgen können, dass es tatsächlich zu einer Entschädigung der wartenden Passagiere kommt.

Bundesregierung mit EU-Vorschlägen grundsätzlich einverstanden

Die deutsche Bundesregierung steht der Novellierung durchaus positiv gegenüber, lediglich in einem Punkt soll nachverhandelt werden: Steht ein Flugzeug infolge einer Verspätung wartend auf der Rollbahn, sieht das Gesetz eine maximale Wartezeit von fünf Stunden vor, ehe die Fluggäste einen Anspruch darauf haben, die Maschine zu verlassen. Zu viel befindet die Bundesregierung: Diese maximale Wartezeit soll auf etwa zwei oder drei Stunden begrenzt werden. Mit der engeren Fristsetzung will man insbesondere auf die Bedürfnisse von Behinderten eingehen, denen man eine fünfstündige Wartezeit nicht zumuten möchte. Ob das überarbeitete Gesetz in Kraft tritt, wird sich bald zeigen: Der Entwurf wird dem EU-Parlament im November zur Abstimmung vorgelegt.